Statuten

STATUTEN FANCLUB „WANKDORF JUNXX“

Art. 1 Name

Der Fanclub „WANKDORF JUNXX ” ist ein Verein nach den Artikeln 60 fortfolgende des schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Sitz des Vereins ist Bern.

Art. 2 Ziel und Zweck

2.1 Ziele / Zweck

  • Wir wollen die Gemeinschaft in Form von gemeinsamen Aktivitäten, wie die gemeinsamen Besuche der Heim- und Auswärtsspiel des BSC Young Boys Bern sowie durch sonstige gemeinsame Freizeitaktivitäten, fördern.
  • Wir wollen darauf aufmerksam machen, dass Homosexualität und Fussball keinen Widerspruch darstellen. Dieses soll durch unsere Präsenz als schwul-lesbischer Fanclub deutlich gemacht werden.
  • Wir treten für ein gleichberechtigtes Miteinander von Menschen ein – jederzeit und überall. Dabei richten wir uns gegen jegliche Form von Diskriminierung, insbesondere die auf Grund der sexuellen Orientierung.
  • Wir distanzieren uns von jeglichen Provokationen gegenüber anderen Fanclubs sowie von rassistischen, gewaltsamen und extremistischen Übergriffen.
  • Wir pflegen Kontakte zu Fanclubs von in- und ausländischen Vereinen. Wir sind politisch und konfessionell neutral. Wir verfolgen keine kommerziellen Zwecke und erstreben keinen Gewinn.

Art. 3 Mitgliedschaft

3.1 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede/r werden der/die sich mit den Anliegen des Clubs identifiziert. Die sexuelle Orientierung der Mitglieder spielt keine Rolle.

3.2 Eintritt

Eintrittsgesuche sind mündlich oder schriftlich bei einem Vorstandsmitglied anzumelden. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand mit einfachem Mehrheitsbeschluss. Ein Beitrittsgesuch darf nicht wegen der Nationalität, der Religion, der Hautfarbe, des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung des Gesuchstellers abgelehnt werden. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

3.3 Austritt

Austritte haben schriftlich mit Unterschrift zu erfolgen. Austritte können auf jedes Monatsende erfolgen. Die finanziellen Verpflichtungen gelten bis zum Austritt. Rückerstattungen von einbezahlten Jahresbeiträgen, Spenden usw. werden nicht getätigt.

Art. 4 Mittel

4.1 Einahmen

Die Einnamequellen des Clubs sind:

  • Mitgliederbeiträge von Mitglieder
  • Spenden
  • Einnahmen aus Anlässen die der Club Organisiert oder Mitorganisiert.

4.2 Mitgliederbeiträge

Die Mitgliederbeiträge werden alljährlich an der Hauptversammlung festgelegt.

Art. 5 Organisation

5.1 Die Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • Die Hauptversammlung
  • Der Vorstand
5.2.1 Hauptversammlung

In die Zuständigkeit der Hauptversammlung fallen:

  • Genehmigung des Protokolls
  • Genehmigung der Jahresrechnung
  • Genehmigung der Jahresberichte
  • Festsetzen des Budgets
  • Festsetzen der Mitgliederbeiträge
  • Wahl des Vorstandes
  • Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
  • Beschlussfassung über Ausschlüsse von Mitgliedern
  • Beschlussfassung über Statutenänderungen
5.2.2 Protokoll

Über die Hauptversammlung wird ein Protokoll geführt.

5.2.3 Reguläre Hauptversammlung

Jährlich findet eine Hauptversammlung im ersten Quartal statt. Die Einladung hat schriftlich unter Angaben der Traktanden zu erfolgen.

5.2.4 Ausserordentliche Hauptversammlung

Eine ausserordentliche Hauptversammlung kann der Vorstand oder 1/3 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks verlangen.

5.3.1 Vorstand

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

  • Präsident
  • Kassier
  • Sekretär

Der Kassier oder der Sekretär belegt zusätzlich das Amt des Vize Präsidenten

5.3.2 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er besorgt die Laufenden Geschäfte im Sinne des Vereins. Der Vorstand trifft nach Bedürfnis zusammen.

5.3.3 Vorstandstätigkeit

Jedes Vorstandsmitglied und Mitglied ist ehrenamtlich tätig und hat keinen Anspruch auf finanzielle Entschädigung. Ausgenommen sind finanzielle Ausgaben zugunsten des Clubs

5.3.4 Amtsdauer / Wiederwahl

Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.

Art. 6 Kontrollstelle

6.1 Revisoren

Die Kontrollstelle besteht aus zwei Revisoren. Sie prüft die Jahresrechnung und führt jährlich mindestens eine Revision durch. Sie erstattet der Hauptversammlung Bericht. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Art. 7 Haftung

7.1 Schulden des Clubs

Für die Schulden des Clubs haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

7.2 Haftung gegenüber Mitglieder

Im weiteren lehnt der Fanclub jede Haftung für Schäden, welche seine Mitglieder an Aktivitäten des Vereins widerfahren, ab.

7.3 Kosten aufgrund eines Mitgliedes

Der Verein kann für Kosten, die ihm aufgrund groben Verschuldens eines Mitgliedes entstehen, auf das Mitglied Rückgriff nehmen.

Art. 8 Auflösung

8.1 Auflösugsformalitäten

Die Auflösung des Clubs kann durch Beschluss einer ausserordentlichen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung und mit einem Stimmenmehr von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

8.2 Nachlass

Das ganze Clubguthaben ist an die BSC Young Boys Nachwuchsabteilung zu überwiesen.

Art. 9 Schlussbestimmung

9.1 Statutenänderungen

Statutenänderungen können an der Hauptversammlung beantragt und vorgenommen werden. Hierzu braucht es den einfachen Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

9.2 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

9.3 Statuten

Jedes Mitglied bekommt beim Eintritt in den Club ein Exemplar dieser Statuten.


Diese Statuten treten mit ihrer Genehmigung durch die Gründungsversammlung in Kraft.

YB Fanclub
WANKDORF JUNXX